Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 21. August 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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