Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen .
Der Kläger begehrt die Versorgung mit Cannabis.
Der Kläger ist 1966 geboren und bei der Beklagten krankenversichert. Er beantragte bei der Beklagten unter Vorlage eines ärztlichen Attestes des Facharztes für Innere Medizin Dr. G am 24. Mai 2017 die Versorgung mit Cannabis. Der Arzt führte aus, der Kläger leide an einem schweren Fibromyalgiesyndrom mit chronischen Ganzkörperschmerzen und muskulären Verspannungen, Schlafstörungen sowie schweren Depressionen. Er behandele sich selbständig im Rahmen einer Selbsthilfegruppe mit Cannabinoiden mit subjektiv guter Wirksamkeit.
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