LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.08.2020
L 9 KR 114/19
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 6; SGB V § 33;
Fundstellen:
NZS 2021, 151
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 753/18

Versorgung mit einem Ganzkörpervibrationsgerät Galileo® S 35Fehlendes positives Votum des GBA

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.08.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 114/19

DRsp Nr. 2020/17110

Versorgung mit einem Ganzkörpervibrationsgerät Galileo® S 35 Fehlendes positives Votum des GBA

Für die Versorgung mit einem Galileo®-Trainingsgerät gibt es bislang kein positives Votum des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialrechts Berlin vom 6. März 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a S. 6; SGB V § 33;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Versorgung mit einem Ganzkörpervibrationsgerät Galileo® S 35.

Die 1964 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie leidet unter anderem an einer Osteogenesis imperfecta (Glasknochenkrankheit). Dabei kam es seit dem Lebensalter von 7 Monaten wiederholt zu Knochenbrüchen (ca. 40 Brüche), u.a. am Schienbein, der Hüfte, des Knies, des Handgelenks. Die Klägerin hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 ihr wurde das Merkzeichen G zuerkannt. Im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Berlin begehrt sie die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung sowie weiterer Merkzeichen (S 48 SB 69/19).