LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.04.2021
L 1 KR 325/19
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 221 KR 1284/17

Versorgung mit einem Hörgerät wegen hochgradiger SchwerhörigkeitErforderlichkeit einer HörhilfeAusgleich einer Behinderung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.04.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 325/19

DRsp Nr. 2022/14544

Versorgung mit einem Hörgerät wegen hochgradiger Schwerhörigkeit Erforderlichkeit einer Hörhilfe Ausgleich einer Behinderung

Versicherte haben einen Anspruch auf Hörhilfen, die erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen, soweit dies im Rahmen des Notwendigen und Wirtschaftlichen erforderlich ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger 4/5 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Im Streit stehen noch Kosten für Hörgeräte.

Der Kläger ist 1955 geboren und bei der Beklagten krankenversichert. Er leidet an einer hochgradigen Schwerhörigkeit links und an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit rechts und trägt seit ungefähr 2001 Hörgeräte.

Ab Anfang August 2016 testete er bei dem Hörakustikunternehmen A D GmbH verschiedene Hörsysteme, jeweils zwei zulassungsfreie und zwei zulassungspflichtige, neben den letztlich ausgewählten Hörgeräten auch die Produkte Phonak Naida V70 - UP/SP (aufzahlungspflichtig), Phonak Baseo Q15 - UP/SP (aufzahlungsfrei) und Phonak Naida V30 UP/SP (aufzahlungsfrei).

Nach Angaben der Beklagten ging bei ihr im September 2016 eine Versorgungsanzeige des Hörakustikunternehmens ein.