Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger 4/5 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit stehen noch Kosten für Hörgeräte.
Der Kläger ist 1955 geboren und bei der Beklagten krankenversichert. Er leidet an einer hochgradigen Schwerhörigkeit links und an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit rechts und trägt seit ungefähr 2001 Hörgeräte.
Ab Anfang August 2016 testete er bei dem Hörakustikunternehmen A D GmbH verschiedene Hörsysteme, jeweils zwei zulassungsfreie und zwei zulassungspflichtige, neben den letztlich ausgewählten Hörgeräten auch die Produkte Phonak Naida V70 - UP/SP (aufzahlungspflichtig), Phonak Baseo Q15 - UP/SP (aufzahlungsfrei) und Phonak Naida V30 UP/SP (aufzahlungsfrei).
Nach Angaben der Beklagten ging bei ihr im September 2016 eine Versorgungsanzeige des Hörakustikunternehmens ein.
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