FG Hessen - Urteil vom 22.01.2009
7 K 563/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 6; EStG § 33c Abs. 1; EStG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1036

Versorgung von Drillingen durch eine Au-pair Kraft als außergewöhnliche Belastung - Kinderbetreuung; Außergewöhnliche Belastungen; Drillinge; Au-pair

FG Hessen, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 7 K 563/04

DRsp Nr. 2009/10755

Versorgung von Drillingen durch eine Au-pair Kraft als außergewöhnliche Belastung - Kinderbetreuung; Außergewöhnliche Belastungen; Drillinge; Au-pair

Aufwendungen für eine Au-pair Kraft, deren Aufgabe ausschließlich in der Betreuung von Kindern liegt (andernfalls läge teilweise eine Hilfe im Haushalt im Sinne des § 32 Abs. 3 EStG vor) sind auch dann Kinderbetreuungskosten, wenn von der Au-pair Kraft mehrere Kinder im Säuglingsalter betreut werden. Die Aufwendungen sind in dem Streitwert 2001 durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abgegolten.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6; EStG § 33c Abs. 1; EStG § 33 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Qualifizierung von Aufwendungen für die Hilfe von früh geborenen Drillingen durch eine Au-pair-Kraft als außergewöhnliche Belastungen.