LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.10.2020
L 16 KR 458/18
Normen:
SGB V § 129 Abs. 1; SGB V § 129 Abs. 2; SGB V § 129 Abs. 4 S. 2; SGB V § 129 Abs. 5 S. 1; ApBetrO § 17 Abs. 5 S. 1-3; AMG; BtMVV § 2 Abs. 2 S. 2; BtMVV § 9 Abs. 1 Nr. 6; BtMVV § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b); BtMVV § 12 Abs. 2; BtMG § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 KR 1264/16

Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit ArzneimittelnKein Vergütungsanspruch des Apothekers gegen die Krankenkasse beim Verstoß gegen die Vorschriften für die Abgabe von Arzneimitteln unter Wahrung berufsrechtlicher Pflichten - hier bei der Abgabe von Betäubungsmitteln

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.10.2020 - Aktenzeichen L 16 KR 458/18

DRsp Nr. 2021/2679

Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit Arzneimitteln Kein Vergütungsanspruch des Apothekers gegen die Krankenkasse beim Verstoß gegen die Vorschriften für die Abgabe von Arzneimitteln unter Wahrung berufsrechtlicher Pflichten – hier bei der Abgabe von Betäubungsmitteln

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.05.2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.106,92 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 129 Abs. 1; SGB V § 129 Abs. 2; SGB V § 129 Abs. 4 S. 2; SGB V § 129 Abs. 5 S. 1; ApBetrO § 17 Abs. 5 S. 1-3; AMG; BtMVV § 2 Abs. 2 S. 2; BtMVV § 9 Abs. 1 Nr. 6; BtMVV § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b); BtMVV § 12 Abs. 2; BtMG § 13 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Vergütungsansprüche des Klägers.

Der Kläger ist Apotheker und als eingetragener Kaufmann Inhaber der F Apotheke L mit dem Apotheken-Institutionskennzeichen (Apotheken-IK) 00 und deren Zweigniederlassung, der F1-Apotheke G mit der Apotheken-IK 000. Er gehört dem Apothekerverband Nordrhein e.V. an.