FG Hessen - Urteil vom 28.01.2001
4 K 7013/98
Normen:
KStG § 4 Abs. 1 ; KStG § 4 Abs. 5 ; VerpackV § 6 Abs. 3 ;

Versorgungsbetrieb; Hoheitliche Tätigkeit; öffentlich-rechtliche Leistungsverpflichtung; Gebühr; Verpackungsverordnung; Eigenbetrieb; Betrieb gewerblicher Art; Organisatorische Zusammenfassung; Abfallentsorgung - Erfüllung der Aufgaben nach der Abfallverordnung als privatrechtliche Tätigkeit

FG Hessen, Urteil vom 28.01.2001 - Aktenzeichen 4 K 7013/98

DRsp Nr. 2001/8750

Versorgungsbetrieb; Hoheitliche Tätigkeit; öffentlich-rechtliche Leistungsverpflichtung; Gebühr; Verpackungsverordnung; Eigenbetrieb; Betrieb gewerblicher Art; Organisatorische Zusammenfassung; Abfallentsorgung - Erfüllung der Aufgaben nach der Abfallverordnung als privatrechtliche Tätigkeit

1. Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich, selbst wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrages erhoben werden 2. Die Erfüllung von Aufgaben nach der Verpackungsverordnung stellt keine Ausübung öffentlicher Gewalt dar. 3. Für die steuerliche Erfassung von Eigenbetrieben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Betrieben, die unmittelbar der Kämmerei unterstellt sind, als einheitlichen Betrieb gewerblicher Art. fehlt es an der organisatorischen Zusammenfassung.

Normenkette:

KStG § 4 Abs. 1 ; KStG § 4 Abs. 5 ; VerpackV § 6 Abs. 3 ;

Tatbestand: