BFH - Urteil vom 14.10.2003
IX R 17/01
Normen:
AbgG § 19 § 20 § 38 Abs. 2 ; EStG § 22 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 189
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 6314/98

Versorgungsbezüge: Altersentschädigungen von Bundestagsabgeordneten

BFH, Urteil vom 14.10.2003 - Aktenzeichen IX R 17/01

DRsp Nr. 2003/16179

Versorgungsbezüge: Altersentschädigungen von Bundestagsabgeordneten

Unter Versorgungsbezügen nach dem AbgG i.S.d. § 22 Nr. 4 EStG sind die Altersentschädigungen der MdB zu verstehen, und zwar auch solche, die aufgrund der Übergangsregelung des § 38 Abs. 2 AbgG bezogen werden.

Normenkette:

AbgG § 19 § 20 § 38 Abs. 2 ; EStG § 22 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind in den Jahren 1991 bis 1996 (Streitjahre) zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger war von ... bis ... Mitglied des Deutschen Bundestages (MdB).

Bis zum In-Kraft-Treten des Abgeordnetengesetzes (AbgG) am 1. April 1977 zahlte der Kläger auf Grund von § 4 des Diätengesetzes 1968 (DiätenG) Beiträge zu einem Gruppenversicherungsvertrag betreffend die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der MdB. Auf Grund der Änderung der Altersversorgung der MdB steht ihm seitdem nach §§ 19, 20 AbgG eine Altersentschädigung ohne eigene Beitragsleistung zu. Dabei werden auch die Jahre vor In-Kraft-Treten des Abgeordnetengesetzes berücksichtigt (§ 38 Abs. 2 AbgG), weil der Kläger von den Optionsmöglichkeiten des § 38 Abs. 3 und 4 AbgG innerhalb der Frist des § 38 Abs. 5 AbgG keinen Gebrauch gemacht hat.