FG Köln - Urteil vom 07.01.2005
11 V 4042/04
Normen:
AusllnvestmG § 1 Abs. 1 ; AuslInvestmG § 18 Abs. 1, 2, 3 ; FGO § 69 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;

Versorgungskasse der Konferenzdolmetscher in der Rechtsform einer Genossenschaft nach Schweizer Recht (D.Q.J.D.)

FG Köln, Urteil vom 07.01.2005 - Aktenzeichen 11 V 4042/04

DRsp Nr. 2005/4073

Versorgungskasse der Konferenzdolmetscher in der Rechtsform einer Genossenschaft nach Schweizer Recht (D.Q.J.D.)

1. Die Anteile an der D.Q.J.D. sind ausländische Investmentanteile i.S. von § 1 Abs. 1 AuslInvestmG. 2. Hinsichtlich der laufenden Erträge gehen die steuerrechtlichen Regelungen des AuslInvestmG den Regelungen des EStG als leges speciales vor. 3. Eine Rückgabe i.S. von § 18 Abs. 3 Satz 4 AuslInvestmG ist jede Beendigung der Zugehörigkeit zur bzw. Beteiligung an der ausländischen Investmentgesellschaft gegen Entgelt, z.B. durch Einlösung des Anteilsscheins.

Normenkette:

AusllnvestmG § 1 Abs. 1 ; AuslInvestmG § 18 Abs. 1, 2, 3 ; FGO § 69 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten um die Versteuerung eines von der Antragstellerin von der ... (DQJD.) im Streitjahr (1999) erhaltenen Geldbetrages von umgerechnet ...,14 DM.

Die Antragstellerin ist seit vielen Jahren als freiberufliche Dolmetscherin und Übersetzerin tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit arbeitete sie auch als Konferenzdolmetscherin bei der Europäischen Kommission.