FG München - Urteil vom 24.02.2011
11 K 3859/07
Normen:
EStG 1993 § 10 Abs. 1a;

Versorgungsleistungen als dauernde Last bei Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung des übergebenen Grundstücks zur anteiligen Finanzierung der Herstellungskosten des eigengenutzen Einfamilienhauses

FG München, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 11 K 3859/07

DRsp Nr. 2013/2566

Versorgungsleistungen als dauernde Last bei Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung des übergebenen Grundstücks zur anteiligen Finanzierung der Herstellungskosten des eigengenutzen Einfamilienhauses

Dient der Erlös aus der Veräußerung eines gegen Versorgungsleistungen übergebenen Grundstücks unmittelbar der Finanzierung eines Teils der Herstellungskosten des eigengenutzten Einfamilienhauses, sind die Versorgungsleistungen vom Übernehmer nicht als dauernde Last abzugsfähig, wenn diese die ersparte Nettokaltmiete übersteigen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG 1993 § 10 Abs. 1a;

Gründe:

Streitig ist der Abzug von anlässlich einer Grundstücksüberlassung vereinbarten Versorgungsleistungen als Sonderausgaben. Nach Ergehen des BFH-Urteils (Az. X B 45/07) vom 10. Oktober 2007 befindet sich der Rechtsstreit nunmehr im 2. Rechtsgang.

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 1993 und 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.