Die Nichtzulassungsbeschwerden sind als unbegründet zurückzuweisen.
1. Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, Beschwerdeführers und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--)
a) Die vom FA aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie sind nach Ergehen des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) nicht mehr klärungsbedürftig. Sie lassen sich anhand der Ausführungen des Großen Senats eindeutig beantworten.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|