BFH - Beschluss vom 20.07.2004
XI B 189/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 206
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 8643/99

Versorgungsleistungen als Sonderausgaben; Ehegatten-Arbeitsverhältnis

BFH, Beschluss vom 20.07.2004 - Aktenzeichen XI B 189/03

DRsp Nr. 2004/17926

Versorgungsleistungen als Sonderausgaben; Ehegatten-Arbeitsverhältnis

1. Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG ist nicht auf die jährlich tatsächlich erzielten Erträge beschränkt.2. Der erzielbare Nettoertrag ist nicht notwendigerweise mit den Einkünften i. S. des § 2 Abs. 2 EStG identisch.3. Ein unüblich niedriger Arbeitslohn steht der Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses nicht entgegen, sofern aus dem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht auf einen mangelnden rechtsgeschäftlichen Bindungswillen zu schließen ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind als unbegründet zurückzuweisen.

1. Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, Beschwerdeführers und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--)

a) Die vom FA aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie sind nach Ergehen des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) nicht mehr klärungsbedürftig. Sie lassen sich anhand der Ausführungen des Großen Senats eindeutig beantworten.