FG Hessen - Urteil vom 06.10.2016
11 K 1161/11
Normen:
EStG § 10 Abs.1 Nr.1a;
Fundstellen:
EFG 2017, 1258

Versorgungsleistungen; Sonderausgaben; dauernde Last; Vermögensübergabe

FG Hessen, Urteil vom 06.10.2016 - Aktenzeichen 11 K 1161/11

DRsp Nr. 2017/8491

Versorgungsleistungen; Sonderausgaben; dauernde Last; Vermögensübergabe

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 19. Oktober 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. April 2011 wird dahingehend geändert, dass bei den Sonderausgaben ein weiterer Betrag von 42.000,-- EUR Berücksichtigung findet. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner den Klägern das Ergebnis mitzuteilen und den Bescheid mit geändertem Inhalt nach Rechtskraft des Urteils neu bekanntzugeben.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs.1 Nr.1a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob im Streitjahr vom Kläger an seine Mutter geleistete Zahlungen in Höhe von 42.000,-- EUR als Versorgungsleistungen zum Sonderausgabenabzug zuzulassen sind. Zwischen den Beteiligten ist insbesondere streitig, auf welche übertragenen Vermögensgegenstände sich ein zwischen dem Kläger und seiner Mutter vereinbarter Versorgungsvertrag bezieht.