Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war als unzulässig zu verwerfen. Die eingereichte Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da in ihr die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO, deretwegen die Revision gegen das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) zuzulassen wäre, nicht schlüssig dargelegt werden.
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