BFH - Beschluss vom 16.01.2007
X B 5/06
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; FGO 76 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 720
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2510/04

Versorgungsvertrag zwischen Angehörigen

BFH, Beschluss vom 16.01.2007 - Aktenzeichen X B 5/06

DRsp Nr. 2007/3251

Versorgungsvertrag zwischen Angehörigen

1. Den Parteien eines Versorgungsvertrages steht es nicht frei, in welchem Umfang sie ihren Vertragspflichten nachkommen wollen. Die Leistungen müssen wie vereinbart erbracht werden.2. Es liegt in der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags, dass die Vertragspartner z. B. auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren.3. Die Überprüfung einer vom FG vorgenommenen Gesamtwürdigung im konkreten Einzelfall kann im Verfahren der NZB nicht erreicht werden.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; FGO 76 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war als unzulässig zu verwerfen. Die eingereichte Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da in ihr die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO, deretwegen die Revision gegen das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) zuzulassen wäre, nicht schlüssig dargelegt werden.