FG Köln - Urteil vom 16.08.2006
4 K 4544/01
Normen:
AO (1977) § 165 Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2a ;
Fundstellen:
AuA 2007, 230
DStRE 2007, 17
EFG 2006, 1893

Versorgungswerkbeiträge als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten; Praxiswertabschreibung bei Streit über VZ der Sozietätsauflösung

FG Köln, Urteil vom 16.08.2006 - Aktenzeichen 4 K 4544/01

DRsp Nr. 2006/29590

Versorgungswerkbeiträge als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten; Praxiswertabschreibung bei Streit über VZ der Sozietätsauflösung

1. In 1995 gezahlte Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte sind für eine ab dem Jahr 2021 zu zahlende Rechtsanwaltsversorgung keine vorweggenommenen Werbungskosten, sondern Sonderausgaben. 2. Besteht Streit zwischen Gesellschaftern über den VZ, in dem eine Praxisauflösung rechtswirksam erfolgt ist und erlässt das Finanzamt einen hinsichtlich der Abschreibung auf einen erworbenen Praxiswert nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO der Abschreibungshöhe nach vorläufigen Einkommensteuerbescheid, kann dieser auch wegen nachträglicher verbindlicher Feststellung des Auflösungszeitpunkts in einem späteren VZ dahin gehend geändert werden, dass überhaupt keine Abschreibung des Praxiswerts im streitigen VZ gewährt wird.

Normenkette:

AO (1977) § 165 Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2a ;

Tatbestand:

Der Kläger (geb. am ...) betrieb im Streitjahr eine Einzelpraxis als Fachanwalt für Steuerrecht und Rechtsanwalt und war zugleich Mitinhaber einer Steuerberater- und Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.