FG München - Beschluss vom 08.11.2005
6 V 1812/05
Normen:
EStG § 6 ; HGB § 255 ; KStG § 8 ;

Versorgungszusage; Anschaffungskosten; Verdeckte Gewinnausschüttung

FG München, Beschluss vom 08.11.2005 - Aktenzeichen 6 V 1812/05

DRsp Nr. 2006/2308

Versorgungszusage; Anschaffungskosten; Verdeckte Gewinnausschüttung

Wird eine "Witwenrente" an die Witwe eines früheren Gesellschafters ohne entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung bzw. ohne eine schriftliche Pensionszusage gezahlt, kann es sich insoweit um weitere Zahlungen für den Erwerb von Anteilen, die bisher der frühere Gesellschafter gehalten hatte, handeln.

Normenkette:

EStG § 6 ; HGB § 255 ; KStG § 8 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, wie Zahlungen an die Witwe eines früheren Gesellschafters steuerrechtlich zu beurteilen sind.

An der Antragstellerin, einer GmbH, war neben den Herren G (G) und E (E) Herr S (S) zu 34 % beteiligt. Nach dem Tod von S übernahmen G und E mit notariellem Kaufvertrag vom 17. Dezember 1998 die Anteile von S je zur Hälfte von der Alleinerbin und den Vermächtnisnehmern als Rechtsnachfolger für einen Kaufpreis von 51.000 DM.

S war daneben Alleingesellschafter der S GmbH (S GmbH). Die Antragstellerin übernahm mit notariellem Kaufvertrag, ebenfalls vom 17. Dezember 1998, alle Anteile an dieser GmbH von der Alleinerbin und den Vermächtnisnehmern als Rechtsnachfolger des S zu einem Kaufpreis von 1.149.000 DM. 70 % dieser Anteile wurden im Februar 1999 für 944.000 DM an einen Dritten weiterveräußert. Als Buchgewinn wurden 139.700 DM in der Gewinn- und Verlustrechnung für 1999 ausgewiesen.