FG München - Urteil vom 09.02.2001
6 K 5224/00
Normen:
AO (1977) § 108 Abs. 1 ; AO (1977) § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; AO (1977) § 355 Abs. 1 Satz 1; AO (1977) § 358 ZPO § 418 abs. 2;

Verspätet eingelegter Einspruch; Beweis durch Eingangsstempel der Behörde; möglicher Gegenbeweis

FG München, Urteil vom 09.02.2001 - Aktenzeichen 6 K 5224/00

DRsp Nr. 2001/8812

Verspätet eingelegter Einspruch; Beweis durch Eingangsstempel der Behörde; möglicher Gegenbeweis

1. Der Eingangsstempel einer Behörde oder eines Gerichts erbringt grundsätzlich den Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens. 2. Der zulässige Gegenbeweis der Unrichtigkeit der öffentlichen Urkunde erfordert den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. 3. Der Beweis der öffentlichen Urkunde kann nicht durch eine eidesstattliche Versicherung, die lediglich ein Mittel der Glaubhaftmachung ist, widerlegt werden.

Normenkette:

AO (1977) § 108 Abs. 1 ; AO (1977) § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; AO (1977) § 355 Abs. 1 Satz 1; AO (1977) § 358 ZPO § 418 abs. 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Einkommensteuer 1995.