FG Köln - Urteil vom 28.04.2014
10 K 564/13
Normen:
KStG § 8 Abs 3 Satz 2;
Fundstellen:
DB 2014, 2915
DStRE 2015, 599

Verspätete Auszahlung einer Tantieme

FG Köln, Urteil vom 28.04.2014 - Aktenzeichen 10 K 564/13

DRsp Nr. 2014/11471

Verspätete Auszahlung einer Tantieme

Aus der verspäteten und ratierlichen Auszahlung einer Tantieme kann nicht auf eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S.v. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG wegen fehlender Ernsthaftigkeit der Tantiemevereinbarung geschlossen werden, wenn Tantiemen für andere Jahre vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurden und bei Fälligkeit der später tatsächlich ausgezahlten Tantieme eine wirtschaftlich schwierige Situation des Unternehmens gegeben war.

Normenkette:

KStG § 8 Abs 3 Satz 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die verspätete Auszahlung von Tantiemen zu verdeckten Gewinnausschüttungen – vGA – in dem Jahr führt, in dem eine entsprechende Rückstellung gebildet wurde.

Die Klägerin wurde im Jahr 2006 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Vertrieb von Dienstleistungen und Waren insbesondere im Bereich der Telekommunikation. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. An der Klägerin, deren Stammkapital 25.000 EUR beträgt, sind Frau A und Herr B jeweils zur Hälfte beteiligt. Beide Gesellschafter wurden auch zu Geschäftsführern bestellt. An dem Handelsbetrieb der Klägerin beteiligten sich mit Vertrag vom 14. September 2006 Frau A1 und Herr B1 atypisch still.