Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die verspätete Auszahlung von Tantiemen zu verdeckten Gewinnausschüttungen – vGA – in dem Jahr führt, in dem eine entsprechende Rückstellung gebildet wurde.
Die Klägerin wurde im Jahr 2006 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Vertrieb von Dienstleistungen und Waren insbesondere im Bereich der Telekommunikation. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. An der Klägerin, deren Stammkapital 25.000 EUR beträgt, sind Frau A und Herr B jeweils zur Hälfte beteiligt. Beide Gesellschafter wurden auch zu Geschäftsführern bestellt. An dem Handelsbetrieb der Klägerin beteiligten sich mit Vertrag vom 14. September 2006 Frau A1 und Herr B1 atypisch still.
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