BFH - Beschluß vom 23.07.1999
V B 63/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 S. 1, 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 65

Verspätete Begründung einer NZB

BFH, Beschluß vom 23.07.1999 - Aktenzeichen V B 63/99

DRsp Nr. 1999/9342

Verspätete Begründung einer NZB

Wird eine NZB nicht fristgerecht begründet, ist die Beschwerde unzulässig.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 S. 1, 3;

Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhielt von einer Firma in den Streitjahren 1991 und 1992 Rechnungen "für Material und ausgeführte Arbeiten" und zog die darin gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in den als Steuerfestsetzungen wirkenden Steuererklärungen für 1991 und 1992 ab.

Nach einer Außenprüfung änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die erwähnten Steuerfestsetzungen und setzte die Umsatzsteuer für die Streitjahre in den angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheiden für 1991 und 1992 vom 3. Dezember 1997 ohne die Vorsteuerbeträge aus den bezeichneten Rechnungen fest.

Die dagegen nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 23. Februar 1999, das dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 22. März 1999 zugestellt worden ist, ab. Das FG legte dar, das FA sei berechtigt gewesen, die ursprünglichen Steuerfestsetzungen zu ändern.