FG München - GERICHTSBESCHEID vom 11.03.2002
13 K 3245/01
Normen:
AO § 110 ; AO § 355 Abs. 1 ; EStG § 53 ;

Verspätete Einspruchseinlegung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Einkommensteuer 1983 - 1993

FG München, GERICHTSBESCHEID vom 11.03.2002 - Aktenzeichen 13 K 3245/01

DRsp Nr. 2002/4613

Verspätete Einspruchseinlegung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Einkommensteuer 1983 - 1993

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs kann nach einem Jahr seit Ende der versäumten Frist nicht mehr beantragt oder die versäumte Einspruchseinlegung nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

Normenkette:

AO § 110 ; AO § 355 Abs. 1 ; EStG § 53 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger (Kl) und seine Ehefrau wurden für die Streitjahre 1983 bis 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Einkommensteuerbescheide ergingen für

- 1983 am 27.08.1984,

- 1984 am 07.05.1985,

- 1985 am 02.06.1986,

- 1986 am 20.05.1987,

- 1987 am 06.05.1988,

- 1988 am 10.05.1989,

- 1989 am 24.04.1990,

- 1990 am 19.03.1991,

- 1991 am 13.04.1992,

- 1992 am 18.03.1993 und

- 1993 am 29.07.1994.

Während die Bescheide für die Jahre 1983 bis 1989 endgültig ergingen, wurden die Bescheide 1990 bis 1993 gemäß § 165 Abs. 1 AO für teilweise vorläufig erklärt.