FG Berlin - Urteil vom 15.08.2002
1 K 1293/00
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 122 Abs. 1 Nr. 1 ;

Verspätete Klageerhebung - Zugang der Einspruchsentscheidung

FG Berlin, Urteil vom 15.08.2002 - Aktenzeichen 1 K 1293/00

DRsp Nr. 2003/3224

Verspätete Klageerhebung - Zugang der Einspruchsentscheidung

Dem (rechtzeitigen) Zugang der Einspruchsentscheidung steht es gleich, wenn dieser nur aufgrund einer dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnenden Vereinbarung mit der Post unterblieben ist.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 122 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Dem Rechtsstreit liegt die tatsächliche und materiell-rechtliche Frage zugrunde, ob die Klägerin zusammen mit der Beigeladenen im Jahr 1991 im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR - einen Frisiersalon betrieben hat.