BFH - Beschluß vom 28.04.1999
V R 49/98
Normen:
FGO §§ 94 104 Abs. 2 § 105 Abs. 4 § 116 Abs. 1 ; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 6, 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1364

Verspätete Urteilszustellung

BFH, Beschluß vom 28.04.1999 - Aktenzeichen V R 49/98

DRsp Nr. 1999/8384

Verspätete Urteilszustellung

1. Die erst 3 Monate nach der mündlichen Verhandlung erfolgte Zustellung des schriftlichen Urteils rechtfertigt nicht den Schluss, die ehrenamtlichen Richter seien bei der Urteilsfindung nicht beteiligt gewesen. 2. Die verspätete Zustellung führt auch nicht dazu, die Vorentscheidung als nicht mit Gründen versehen zu werten. Das ist erst bei einer Verspätung um mindestens 5 Monate anzunehmen.

Normenkette:

FGO §§ 94 104 Abs. 2 § 105 Abs. 4 § 116 Abs. 1 ; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 6, 7 ;

Gründe:

1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1992 Konkursverwalter über das Vermögen einer GmbH (Gemeinschuldnerin), die ... anfertigte und vertrieb. Das Konkursverfahren wurde am 14. November 1991 eröffnet. Nach den Feststellungen bei einer Betriebsprüfung hatte der Kläger 1992 nicht alle steuerpflichtigen Umsätze erklärt und Vorsteuerbeträge aus 1992 erhaltenen Rechnungen geltend gemacht, in denen die bezogenen Lieferungen nicht ausreichend beschrieben worden waren. Deswegen erhöhte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuer für 1992 in dem angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheid vom 1. Juli 1994.