FG Hamburg - Urteil vom 29.06.2001
VI 95/00
Normen:
FGO § 42 ; AO § 355 Abs. 1 ; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ;

Verspäteter Einspruch

FG Hamburg, Urteil vom 29.06.2001 - Aktenzeichen VI 95/00

DRsp Nr. 2001/15586

Verspäteter Einspruch

Ein Verwaltungsakt gilt auch dann am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag fällt.

Normenkette:

FGO § 42 ; AO § 355 Abs. 1 ; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger rechtzeitig Einspruch eingelegt haben.

Beim Kläger, der in den Streitjahren als Versicherungsmakler und Versicherungsmathematiker tätig war, wurde vom 20. November 1995 bis zum 20. April 1998 eine Außenprüfung durchgeführt. Der Kläger hatte die Gründung verschiedener Unterstützungskassen initiiert, deren Vorstandsmitglied er war. Die Unterstützungskassen verwandten an sie weitergeleitete Abschlussprovisionen für die Beitragszahlungen an Versicherer und gewährten dem Kläger Darlehen in Millionenhöhe (Bl. 36 Bp-Akten), die mangels schriftlicher Vereinbarung, laufender Zinszahlungen, Absicherung und buchmäßiger Erfassung mit einem Teilbetrag vom Prüfer als Einnahmen aus Gewerbebetrieb angesehen wurden. Gegen den Kläger hat ein Strafverfahren stattgefunden, und der Kläger hat seine "Methode" in dem von ihm verfassten Buch "..." beschrieben.