BFH - Beschluß vom 22.07.1999
V B 28/99
Normen:
AO § 164 Abs. 3, § 365 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 7

Verspäteter Einspruch gegen geänderte Steuerfestsetzung

BFH, Beschluß vom 22.07.1999 - Aktenzeichen V B 28/99

DRsp Nr. 1999/9341

Verspäteter Einspruch gegen geänderte Steuerfestsetzung

Die Frage, ob ein Steueränderungsbescheid (§ 164 Abs. 3 AO) Gegenstand des Einspruchsverfahrens wird, wenn der Einspruch gegen die geänderte Steuerfestsetzung verspätet eingelegt worden ist, ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 3, § 365 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung).

Klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist die Frage, ob ein Steueränderungsbescheid (Bescheid nach § 164 Abs. 3 der Abgabenordnung --AO 1977--) Gegenstand des Einspruchsverfahrens wird (§ 365 AO 1977), wenn der Einspruch gegen die geänderte Steuerfestsetzung verspätet eingelegt worden ist.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

Fundstellen
BFH/NV 2000, 7