FG München - Urteil vom 26.03.2012
14 K 3357/09
Normen:
AO § 355; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 108 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;

Verspäteter Einspruch unzulässig, sofern Zweifel am Zugang eines Schreiftstücks innerhalb des Dreitageszeitraums nicht ausräumbar

FG München, Urteil vom 26.03.2012 - Aktenzeichen 14 K 3357/09

DRsp Nr. 2012/12275

Verspäteter Einspruch unzulässig, sofern Zweifel am Zugang eines Schreiftstücks innerhalb des Dreitageszeitraums nicht ausräumbar

Bestreitet der Steuerpflichtige nicht den Zugang des Schriftstücks überhaupt, sondern behauptet er lediglich, es nicht innerhalb des Dreitageszeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erhalten zu haben, so hat er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der Dreitagesvermutung zu begründen. Er muss Tatsachen vortragen, die den Schluss darauf zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische – Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe zur Post – ernstlich in Betracht zu ziehen ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 355; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 108 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer 2005.

Der Kläger ist als Opernsänger unternehmerisch tätig.

In seiner am 2. Mai 2006 beim Finanzamt (FA) eingereichten Umsatzsteuererklärung errechnete der Kläger eine Umsatzsteuer von 0.

Nach Eingang einer Kontrollmitteilung des Finanzamts F über Einnahmen des Klägers von insgesamt 28.000 EUR im Zusammenhang mit einem Auftritt setzte das FA die Umsatzsteuer 2005 mit Bescheid vom 14. Juni 2007 auf 2.485,98 EUR fest.