BFH - Beschluss vom 30.06.2004
III B 6/04
Normen:
AO § 364b Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 76 Abs. 3 S. 2 § 79 § 100 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 63
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3339/00

Verspätetes Vorbringen

BFH, Beschluss vom 30.06.2004 - Aktenzeichen III B 6/04

DRsp Nr. 2004/16311

Verspätetes Vorbringen

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Zweck der Zulassung des verspäteten Vorbringens durch das FG (die Wahrheitsfindung) es rechtfertigt, dass die verfahrensbeschleunigenden Rechtsfolgen, die sich aus der vom FA im Einspruchsverfahren gesetzten Ausschlussfristen gem. § 364 b AO ergeben können, im FG-Verfahren nicht fortwirken und deshalb letztlich ins Leere gehen können.2. Die Zulassung verspäteten Vorbringens durch das FG ist revisionsrechtlich nicht überprüfbar.

Normenkette:

AO § 364b Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 76 Abs. 3 S. 2 § 79 § 100 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) wird zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 1997 gab er keine Steuererklärung ab. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) schätzte deshalb die Besteuerungsgrundlagen.

Im Einspruchsverfahren forderte das FA den Kläger vergeblich zur Abgabe der Einkommensteuererklärung auf und setzte eine Frist zu deren Abgabe nach § 364b Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Nachdem der Kläger sich nicht geäußert hatte, wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Im Klageverfahren reichte der Kläger die Steuererklärung ein.