I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) wird zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 1997 gab er keine Steuererklärung ab. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) schätzte deshalb die Besteuerungsgrundlagen.
Im Einspruchsverfahren forderte das FA den Kläger vergeblich zur Abgabe der Einkommensteuererklärung auf und setzte eine Frist zu deren Abgabe nach § 364b Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Nachdem der Kläger sich nicht geäußert hatte, wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Im Klageverfahren reichte der Kläger die Steuererklärung ein.
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