Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Es kann trotz erheblicher Bedenken gegen ihre Zulässigkeit dahinstehen, ob sie den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt und mithin zulässig ist. Jedenfalls ist sie unbegründet.
1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)
a) Der Beschwerdebegründung zufolge soll u.a. die Frage von grundsätzlicher Bedeutung sein, ob Verspätungszuschläge gegen eine nichterklärungspflichtige, mit ihrem Ehemann zusammen veranlagte Ehefrau festgesetzt werden können.
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