BFH - Beschluss vom 01.04.2004
V B 223/03
Normen:
AO § 152 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1071
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2610/03

Verspätungszuschlag

BFH, Beschluss vom 01.04.2004 - Aktenzeichen V B 223/03

DRsp Nr. 2004/9304

Verspätungszuschlag

Aus § 152 Abs. 2 AO ergibt sich, dass bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags sowohl die Höhe der festgesetzten Steuer als die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs zu berücksichtigen sind. Ein Verspätungszuschlag kann auch in Erstattungsfällen festgesetzt werden.

Normenkette:

AO § 152 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer tätig. Er gab seine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 verspätet am 17. Mai 2002 ab. Die Erklärung führte zu einer Steuerfestsetzung von ... DM und zu einem Erstattungsbetrag von ... DM.

Nach Zurückweisung eines Einspruchs wegen der Ablehnung einer Fristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 3. März 2003 einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer in Höhe von 153,39 EURO (= 300 DM) fest.