Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wollen mit der angestrebten Revision eine Klärung der Rechtsfrage herbeiführen, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung festsetzen konnte, obgleich der Einkommensteuerbescheid erst rd. neun Monate nach Eingang der Steuererklärung ergangen ist. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist im Streitfall jedoch nicht entscheidungserheblich und deshalb nicht klärungsfähig (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 30, m.w.N.). Ein Zulassungsgrund besteht weder nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
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