BFH - Beschluss vom 10.02.2005
VI B 108/04
Normen:
AO § 152 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1003
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1187/01

Verspätungszuschlag

BFH, Beschluss vom 10.02.2005 - Aktenzeichen VI B 108/04

DRsp Nr. 2005/5968

Verspätungszuschlag

1. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages hat als Druckmittel eigener Art, das auf die besonderen Bedürfnisse des Steuerrechts zugeschnitten ist, sowohl repressiven als auch präventiven Charakter.2. Die verspätete Abgabe der Steuererklärung wird nicht dadurch entschuldbar, dass das Finanzamt seinerseits die Steuerfestsetzung nicht zeitnah durchführt bzw. durchführen kann.

Normenkette:

AO § 152 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wollen mit der angestrebten Revision eine Klärung der Rechtsfrage herbeiführen, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung festsetzen konnte, obgleich der Einkommensteuerbescheid erst rd. neun Monate nach Eingang der Steuererklärung ergangen ist. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist im Streitfall jedoch nicht entscheidungserheblich und deshalb nicht klärungsfähig (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 30, m.w.N.). Ein Zulassungsgrund besteht weder nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.