FG München - Urteil vom 27.06.2017
2 K 2990/16

Verspätungszuschlag; Begründungsmangel; nichtentschuldbares Versäumnis; Festsetzungsobergrenze; Umdeutung Klageart bei rechtkundigem Vertreter

FG München, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen 2 K 2990/16

DRsp Nr. 2018/12134

Verspätungszuschlag; Begründungsmangel; nichtentschuldbares Versäumnis; Festsetzungsobergrenze; Umdeutung Klageart bei rechtkundigem Vertreter

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Entscheidungsgründe

I.

Die verheirateten Kläger erzielten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb und wurden vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer 2013 veranlagt.

Die Einkommensteuererklärungen der Kläger für die Jahre 2008, 2009, 2011 und 2012 gingen beim Beklagten verspätet ein (vgl. Aktenvermerk vom 2. März 2016, Rb-Akte, Bl. 12).

Da die Kläger trotz Aufforderung durch den Beklagten keine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 fristgerecht abgaben, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheid vom 25. November 2015 die Einkommensteuer 2013 auf 4.718 € sowie einen Verspätungsvorschlag von 250 € (= 5,3% der festgesetzten Steuer) fest. Nach dem Abzug der Lohnsteuer waren noch 520 € zu zahlen. Im Bescheid wurde der Verspätungszuschlag mit der Nichtabgabe der Steuererklärung begründet.