FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.04.2001
4 K 482/98
Normen:
AO 1977 § 121 ; AO 1977 § 152 Abs. 1 Satz 3; AO 1977 § 152 Abs. 2 ; AO 1977 § 5 ; AO 1977 § 91 ; FGO § 102 ; FGO § 46 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1584

Verspätungszuschlag bei vom Steuerberater rechtzeitig erstellter, aber trotzdem erheblich verspätet abgegebener Steuererklärung; Verspätungszuschlag verfassungskonform; Heilung von Verfahrensfehlern des FA nach Erhebung einer Untätigkeitsklage

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2001 - Aktenzeichen 4 K 482/98

DRsp Nr. 2001/10641

Verspätungszuschlag bei vom Steuerberater rechtzeitig erstellter, aber trotzdem erheblich verspätet abgegebener Steuererklärung; Verspätungszuschlag verfassungskonform; Heilung von Verfahrensfehlern des FA nach Erhebung einer Untätigkeitsklage

1. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Steuerberater bereits vor Ablauf der vom FA gesetzten Frist zur Abgabe der Steuererklärung die betreffende Steuererklärung samt Bilanz erstellt, aber erst fast zwei Jahre nach Fristablauf beim FA eingereicht hat und die Abschlusszahlung der festgesetzten Steuer entspricht. Dass die Steuernachzahlung zusätzlich auch noch der Verzinsung unterliegt, ist insoweit genauso unbeachtlich wie der Vortrag des Steuerberaters, er verliere täglich mehrere Stunden seiner Arbeitszeit durch "Fehlleistungen" und "Mobbing" des FA. 2. Der Verspätungszuschlag stellt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Sanktion dar. 3. Im Rahmen der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist das Verschulden des Steuerberaters dem Mandanten zuzurechnen.