BFH - Urteil vom 29.03.2007
IX R 9/05
Normen:
AO § 152; FGO § 102;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1617
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 29.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4742/00

Verspätungszuschlag; Entscheidungskompetenz des FG

BFH, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen IX R 9/05

DRsp Nr. 2007/13040

Verspätungszuschlag; Entscheidungskompetenz des FG

1. Ob die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages gegeben sind, ist von den Gerichten uneingeschränkt nachprüfbar. 2. Das FG darf einen Verspätungszuschlag nicht selbst festsetzen; dies ist Aufgabe der zuständigen Finanzbehörde. 3. Das FG darf die Entscheidung des FA nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Behörde einen Ermessensfehler begangen hat. I.d.R. darf das FG nur die Verpflichtung aussprechen, den Kl. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. 4. Die Androhung eines Zwangsgeldes schließt die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nicht aus.

Normenkette:

AO § 152; FGO § 102;

Gründe:

I. Die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Der Beklagte, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gewährte den Klägern für die Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 eine Fristverlängerung bis zum 1. Dezember 1997. Die Steuererklärung ging am 9. Juli 1999 beim FA ein. Mit Einkommensteuerbescheid vom 17. August 1999 setzte das FA neben der Einkommensteuer in Höhe von 62 012 DM (Abschlusszahlung: 10 011 DM) einen Verspätungszuschlag nach § 152 der Abgabenordnung (AO) von 5 000 DM fest.