BFH - Urteil vom 15.03.2007
VI R 29/05
Normen:
AO § 152 ; FGO § 102 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1076
Vorinstanzen:
Hessisches Finanzgericht - 7 K 1596/02 - 07.11.2002,

Verspätungszuschlag; Ermessen

BFH, Urteil vom 15.03.2007 - Aktenzeichen VI R 29/05

DRsp Nr. 2007/8136

Verspätungszuschlag; Ermessen

1. Ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzt (Entschließungsermessen) und wie sie ihn unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des § 142 Abs. 2 AO festsetzt (Auswahlermessen), hat die zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.2. Diese Ermessensentscheidung unterliegt gemäß § 102 FGO nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.3. Die in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO genannten Kriterien stehen gleichwertig nebeneinander und müssen deshalb insgesamt berücksichtigt werden. Nach den Umständen des Einzelfalles kann ein Kriterium stärker als ein anderes hervortreten. Den Anforderungen an die Ermessensausübungen wird das FA regelmäßig nicht gerecht, wenn die Bemessung des Verspätungszuschlags sich primär auf ein Kriterium bezieht.

Normenkette:

AO § 152 ; FGO § 102 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags.