Die Beteiligten streiten darüber, ob zu Recht ein Verspätungszuschlag wegen der verspäteten Abgabe der Einkommensteuererklärung 1999 festgesetzt wurde.
Der Kläger zu 1. (Kl 1) war bis 1998 als angestellter Anwalt einer Sozietät beschäftigt. Daneben unterhielt er in...eine Einzelkanzlei auf freiberuflicher Basis. Diese gab er zum 31.12.1998 auf und wurde zum 01.01.1999 Gesellschafter der in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätigen Sozietät. Die Klägerin zu 2. befand sich in den Jahren 1998 und 1999 im Erziehungsurlaub.
Die Einkommensteuererklärungen der Jahre 1997 bis 2000 fertigte der Kl 1, der auch Steuerberater ist, selbst.
Die Einkommensteuererklärung des Jahres 1997 ging am 22.04.1998 beim - seinerzeit örtlichen zuständigen - Finanzamt...(FA) ein. Die Veranlagung zur Einkommensteuer ergab einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 4.826,-- EUR.
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