FG München - Urteil vom 17.09.2002
13 K 1925/01
Normen:
AO § 152 ; FGO § 102 ; AO § 149 Abs. 2 ; AO § 109 ;

Verspätungszuschlag; Ermessensausübung; repressiver und präventiver Charakter des Verspätungszuschlags; Nichteinhaltung der gesetzlichen bzw. behördlichen Frist zur Einreichung der Einkommensteuererklärung; zur Bindung des Finanzamts an eine Ermessensrichtlinie; Verspätungszuschlag zur Einkommenssteuer 1997

FG München, Urteil vom 17.09.2002 - Aktenzeichen 13 K 1925/01

DRsp Nr. 2003/9352

Verspätungszuschlag; Ermessensausübung; repressiver und präventiver Charakter des Verspätungszuschlags; Nichteinhaltung der gesetzlichen bzw. behördlichen Frist zur Einreichung der Einkommensteuererklärung; zur Bindung des Finanzamts an eine Ermessensrichtlinie; Verspätungszuschlag zur Einkommenssteuer 1997

Die Festsetzung eines relativ hohen (1.000 DM) Verspätungszuschlags ist dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt alle Ermessenskriterien des § 152 Abs. 2 AO (hier insbes.: die Dauer der Fristüberschreitung und die häufig verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen in den Vorjahren in seine Entscheidung mit einbezogen hat.

Normenkette:

AO § 152 ; FGO § 102 ; AO § 149 Abs. 2 ; AO § 109 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger wurden für das Streitjahr 1997 zur Einkommenssteuer (ESt) zusammen veranlagt.