Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Streitjahr 1996 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte als Inhaber der Firma "A". Auf Antrag des steuerlichen Beraters und Prozessbevollmächtigten des Klägers gewährte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung für das Streitjahr 1996 bis zum 28. Februar 1998. Am 12. Juni 1998 reichten der Kläger und seine Ehefrau ihre Einkommensteuererklärung 1996 beim FA ein, nachdem das FA mit Verfügung vom 15. Mai 1998 zur Abgabe der Erklärung aufgefordert und ein Zwangsgeld angedroht hatte.
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