BFH - Urteil vom 26.06.2002
IV R 63/00
Normen:
AO (1977) § 152 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 198, 399
BStBl II 2002, 679
DB 2002, 2029
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 03.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 7048/98

Verspätungszuschlag in Erstattungsfällen

BFH, Urteil vom 26.06.2002 - Aktenzeichen IV R 63/00

DRsp Nr. 2002/12712

Verspätungszuschlag in Erstattungsfällen

»1. Die Doppelfunktion des Verspätungszuschlags als Sanktion einer Pflichtverletzung und als in die Zukunft gerichtete Prävention kann bei der Bemessung dieses Druckmittels in unterschiedlichem Maße von Bedeutung sein. Jedenfalls wird die verspätete Abgabe der Steuererklärung nicht dadurch entschuldbar, dass das FA seinerseits die Steuerfestsetzung dann nicht zeitnah (nach Eingang der Erklärung) durchführt.2. Ein Verspätungszuschlag kann auch in Erstattungsfällen festgesetzt werden. Beruht die Erstattung jedoch auf einer Steuerfestsetzung von Null (DM/Euro), so ist dieses Druckmittel von Gesetzes wegen ausgeschlossen.«

Normenkette:

AO (1977) § 152 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Streitjahr 1996 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte als Inhaber der Firma "A". Auf Antrag des steuerlichen Beraters und Prozessbevollmächtigten des Klägers gewährte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung für das Streitjahr 1996 bis zum 28. Februar 1998. Am 12. Juni 1998 reichten der Kläger und seine Ehefrau ihre Einkommensteuererklärung 1996 beim FA ein, nachdem das FA mit Verfügung vom 15. Mai 1998 zur Abgabe der Erklärung aufgefordert und ein Zwangsgeld angedroht hatte.