FG Hessen - Urteil vom 17.05.2005
6 K 725/05
Normen:
AO § 152 ;

Verspätungszuschlag; Steuererstattung; Umsatzsteuererklärung - Höhe des Verspätungszuschlages bei Steuererstattung

FG Hessen, Urteil vom 17.05.2005 - Aktenzeichen 6 K 725/05

DRsp Nr. 2005/17832

Verspätungszuschlag; Steuererstattung; Umsatzsteuererklärung - Höhe des Verspätungszuschlages bei Steuererstattung

1. Ergibt sich aus der verspätet eingereichten Umsatzsteuererklärung keine Nachzahlung, ist im Hinblick auf die Regelung des § 240 AO ein Verspätungszuschlag in Höhe von 0,5% der festgesetzten Steuer für jeden angefangenen Monat ohne Berücksichtigung eines Zinsanteiles als angemessen anzusehen. 2 Bei hartnäckig verspäteter Abgabe von Steuererklärungen kann das Finanzamt trotz fehlender Zahllast von einem schwerwiegenden Verschulden ausgehen und den sogenannten Grundverspätungszuschlag um ca. 25 Prozent erhöhen. 3. Ein Steuerpflichtiger kann sich für die verspätete Abgabe der Steuererklärung regelmäßig nicht mit der Behauptung entlasten, dass die Verzögerungen auf Liquiditätsengpässen beruhen und daher ein Steuerberater immer erst beauftragt werden kann, wenn gerade Geld dafür zur Verfügung steht.

Normenkette:

AO § 152 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA - ) wegen der nicht rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2002 zu Recht einen Verspätungszuschlag in Höhe von 1.500,-- EUR gegen die Klägerin festgesetzt hat.