Streitig ist die Festsetzung von Verspätungszuschlägen.
Der Kläger, der als Syndikus nichtselbständig und als Rechtsanwalt selbständig tätig ist, wird mit seiner Ehefrau, der Klägerin, einer Lehrerin, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Da die Kläger für das Streitjahr 1998 trotz Mahnung keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten, schätzte der Beklagte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen (§ 162 Abs. 1 Abgabenordnung 1977 - AO -) und setzte die Einkommensteuer 1998 auf 210.876 DM und einen Verspätungszuschlag hierzu von 4.000 DM fest (Bescheid vom 6. Oktober 2000).
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