FG München - Gerichtsbescheid vom 24.08.2017
2 K 1767/16

Verspätungszuschlag; Verschulden des steuerlichen Vertreters

FG München, Gerichtsbescheid vom 24.08.2017 - Aktenzeichen 2 K 1767/16

DRsp Nr. 2018/12131

Verspätungszuschlag; Verschulden des steuerlichen Vertreters

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerin erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und wurde vom Beklagten zur Einkommensteuer 2012 und 2013 sowie zur Umsatzsteuer 2013 veranlagt.

Der Beklagte setzte mit Schätzungsbescheiden vom 23. Februar 2016 die Einkommensteuer 2012 auf 4.981 €, die Einkommensteuer für 2013 auf 5.513 €, die Umsatzsteuer für 2013 auf 17.970 € und Verspätungszuschläge zur Einkommensteuer für 2012 in Höhe von 480 €, zur Einkommensteuer 2013 in Höhe von 380 € sowie einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2013 in Höhe von 1.250 € fest. In den Schätzungsbescheiden wurden die Verspätungszuschläge mit der Nichtabgabe der Steuererklärungen begründet.

Gegen die festgesetzten Verspätungszuschläge legte die Klägerin fristgerecht Einsprüche ein und begründete diese damit, dass die Bescheide mangels ordnungsgemäßer Begründung, insbesondere zur Ermessensausübung, unwirksam seien. Die Begründung sei vom Beklagten nachzuholen.