FG Hessen - Urteil vom 18.02.1999
13 K 3882/96
Normen:
FGO § 102 ; AO § 152 Abs. 1 ;

Verspätungszuschlag; Vorjahresveranlagung; Ermessen - Verspätungszuschlag bei Nichtdurchführung der Vorjahresveranlagungen.

FG Hessen, Urteil vom 18.02.1999 - Aktenzeichen 13 K 3882/96

DRsp Nr. 2001/1875

Verspätungszuschlag; Vorjahresveranlagung; Ermessen - Verspätungszuschlag bei Nichtdurchführung der Vorjahresveranlagungen.

1. Das Finanzgericht prüft die Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nur darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. 2. Die noch nicht durchgeführte Veranlagung der Vorjahre ist grundsätzlich kein Umstand, der die Nichtabgabe der Steuererklärung rechtfertigt und demzufolge der Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei Nichteinhaltung der Steuererklärungsfrist entgegensteht.

Normenkette:

FGO § 102 ; AO § 152 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Aufhebung der Festsetzung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10.000,-- DM wegen verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung 1992.

Der Kläger bezieht als Kommanditist der M.- GmbH & Co. KG einen ganz wesentlichen Teil seiner Einkünfte aus dieser Beteiligung. Bei der GmbH & Co. KG fand für die Jahre 1987 bis 1990 in der Zeit vom 10.9.1992 bis 18.2.1993 eine Außenprüfung statt. Der Bp-Bericht datiert vom 26.4.1993, der Änderungsbescheid für 1990 vom 18.5.1995.