FG Nürnberg - Beschluss vom 05.08.2014
2 V 676/14
Normen:
§ 69 Abs. 3 FGO;

Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe der elektronischen Umsatzsteuervoranmeldung

FG Nürnberg, Beschluss vom 05.08.2014 - Aktenzeichen 2 V 676/14

DRsp Nr. 2014/13745

Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe der elektronischen Umsatzsteuervoranmeldung

Die Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen auf elektronischem Weg ist verfassungsgemäß. Bei Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen in elektronischer Form ist daher grundsätzlich die Festsetzung eines Verspätungszuschlages gerechtfertigt.

Normenkette:

§ 69 Abs. 3 FGO;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags.

Die Antragstellerin hat bis einschließlich November 2012 Umsatzsteuervoranmeldungen in elektronischer Form eingereicht. Im Dezember 2012 wurde das elektronische Voranmeldeverfahren mit einer zusätzlichen Authentifizierung versehen. Seit dieser Zeit gibt sie Umsatzsteuervoranmeldungen nicht mehr elektronisch, sondern auf Papier ab.

Nachdem bereits für frühere Voranmeldungszeiträume wegen der Abgabe auf Papier Verspätungszuschläge verhängt worden waren, erging am 23.04.2014 der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat März 2014, welcher mit der streitgegenständlichen Festsetzung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 150 € verbunden wurde (festgesetzte Umsatzsteuer: 2.557,91 €).