FG München - Urteil vom 09.09.1999
13 K 958/99
Normen:
AO 1977 § 152 ; AO 1977 § 162 ; AO 1977 § 5 ; FGO § 102 ;

Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe der Steuererklärung auch bei Fehlern des FA im Rahmen früherer Veranlagungen nicht ermessensfehlerhaft

FG München, Urteil vom 09.09.1999 - Aktenzeichen 13 K 958/99

DRsp Nr. 2001/2218

Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe der Steuererklärung auch bei Fehlern des FA im Rahmen früherer Veranlagungen nicht ermessensfehlerhaft

1. Haben die Steuerpflichtigen die Steuerklärungen über mehrere Jahre hinweg nicht oder erheblich verspätet abgegeben, so ist die Feststetzung eines Verspätungszuschlags von 350 DM bei einer auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Einkommensteuernachzahlung von über 10000 DM jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Steuerpflichtigen ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind und z.B. Besprechungstermine platzen ließen und die angekündigte Zweitschrift der Steuererklärung nicht beim FA eingereicht haben. 2. Ihre mangelhafte Mitwirkung können die Steuerpflichtigen wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung nicht mit (vermeintlichen) Versäumnissen des FA bei den Veranlagungen der Vorjahre rechtfertigen.

Normenkette:

AO 1977 § 152 ; AO 1977 § 162 ; AO 1977 § 5 ; FGO § 102 ;

Entscheidungsgründe:

(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)

I.

Der Kläger ist als Arbeitnehmer (Buchhalter) bei der B-Bank in M beschäftigt. Die Klägerin arbeitet als Krankenschwester in F.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 1996 und vom 14. Januar 1997 forderte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Kläger zur Abgabe der Einkommensteuer(ESC)-Erklärung 1995 auf.