FG Bremen - Urteil vom 26.05.2000
200126K 2
Normen:
AO 1977 § 152 Abs. 4 ; AO 1977 § 152 Abs. 1 ; AO 1977 § 152 Abs. 2 ; AO 1977 § 152 Abs. 3 ; AO 1977 § 180 Abs. 2 ;

Verspätungszuschlag zur gesonderten Gewinnfeststellung

FG Bremen, Urteil vom 26.05.2000 - Aktenzeichen 200126K 2

DRsp Nr. 2001/1492

Verspätungszuschlag zur gesonderten Gewinnfeststellung

Bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen wegen verspäteter Abgabe bzw. Nichtabgabe einer Erklärung zur gesonderten Gewinnfeststellung ist auf die konkrete einkommensteuerliche Auswirkung beim Steuerpflichtigen abzustellen.

Normenkette:

AO 1977 § 152 Abs. 4 ; AO 1977 § 152 Abs. 1 ; AO 1977 § 152 Abs. 2 ; AO 1977 § 152 Abs. 3 ; AO 1977 § 180 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger betrieb in den Streitjahren ein Gewerbe für Eisenflechterei. Er wird bei einem außerbremischen FA zur ESt veranlagt. Da er die Erklärungen zur gesonderten Festellung nach § 180 Abs. 2 AO für die Streitjahre nicht abgab, führte das beklagte FA die Veranlagungen 1994, 1995 und 1996 am 7. Oktober 1998 auf den Schätzungswege durch und setzte mit gesonderten Bescheiden vom 7. Oktober 1998 folgende Verspätungszuschläge fest:

für das Kalenderjahr 1994

1.000,- DM

für das Kalenderjahr 1995

1.000,- DM

für das Kalenderjahr 1996

500,- DM

Gegen die drei Bescheide, durch die die Verspätungszuschläge festgesetzt worden waren, legte der Kläger am 16. Oktober 1998 Einspruch mit der Begründung ein, daß die Bescheide unvollständig begründet sein. Allein der Hinweis auf die Nichtabgabe der Steuererklärungen erfülle den Begründungszwang nicht.