FG München - Urteil vom 24.02.2011
14 K 2128/09
Normen:
UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 S. 3; UStG § 15a; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9a;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1076

Versteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes nach Ablauf des Berichtigungszeitraums

FG München, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 14 K 2128/09

DRsp Nr. 2011/19073

Versteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes nach Ablauf des Berichtigungszeitraums

Die Klägerin kann nicht mit Erfolg einwenden, dass – nachdem der zehnjährige Berichtigungszeitraum für das im Jahr 1991 fertig gestellte Gebäude bereits abgelaufen sei – aufgrund der Neuregelung des § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 S. 3 UStG überhaupt keine Besteuerung der privaten Nutzung des Grundstücks mehr vorgenommen werden dürfe. Denn § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 S. 3 UStG in der Fassung ab 1.7.2004 sieht „nur” vor, dass der für die Privatnutzung in Anspruch genommene Vorsteuerabzug innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zurückgeführt werden muss.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 S. 3; UStG § 15a; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9a;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes nach Ablauf des Berichtigungszeitraums nicht mehr zu versteuern ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der in den Streitjahren die Gesellschafter A und B zu je 50 % beteiligt waren. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei.