BFH - Beschluss vom 27.07.2011
VI B 160/10
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 3; EStG § 23 Abs. 1; EStG § 23 Abs. 3 S. 8; EStG § 38a Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 08.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2208/03

Versteuerung eines geldwerten Vorteils bei einem Bezug von Aktienoptionen trotz später nicht erzieltem Wert bei der Veräußerung der Aktien

BFH, Beschluss vom 27.07.2011 - Aktenzeichen VI B 160/10

DRsp Nr. 2011/16386

Versteuerung eines geldwerten Vorteils bei einem Bezug von Aktienoptionen trotz später nicht erzieltem Wert bei der Veräußerung der Aktien

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, ob bei einem Bezug von Aktienoptionen ein geldwerter Vorteil zu einem Wert zu versteuern ist, der später bei der Veräußerung der Aktien tatsächlich nicht erzielt werden konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Zufluss eines geldwerten Vorteils im Zeitpunkt des späteren Erwerbs der Aktien nach Ausübung der Option zu dem dann maßgeblichen Börsenpreis anzunehmen; ein Verlust aus der späteren Veräußerung der Aktien kann dann als privater Veräußerungsverlust i.S. des § 23 EStG nicht mit den Einkünften aus dem Bezug der Aktienoptionen ausgeglichen werden (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a.F.).

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 S. 3; EStG § 23 Abs. 1; EStG § 23 Abs. 3 S. 8; EStG § 38a Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist als unbegründet zurückzuweisen. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) war zu gewähren, der Rechtssache kommt aber weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch dient sie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ Abs. Nr. Alternative 2 ); zudem liegt auch kein Verfahrensmangel vor (§ Abs. Nr. ).