Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist als unbegründet zurückzuweisen. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) war zu gewähren, der Rechtssache kommt aber weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch dient sie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ Abs. Nr. Alternative 2 ); zudem liegt auch kein Verfahrensmangel vor (§ Abs. Nr. ).
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