FG Münster - Urteil vom 17.02.2016
7 K 2471/13 E
Normen:
EStG § 6b; EStG § 6c; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 14 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 3;
Fundstellen:
ZEV 2016, 352

Versteuerung land- und forstwirtschaftlicher Einkünfte aufgrund der Veräußerung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks

FG Münster, Urteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen 7 K 2471/13 E

DRsp Nr. 2016/5345

Versteuerung land- und forstwirtschaftlicher Einkünfte aufgrund der Veräußerung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 6b; EStG § 6c; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 14 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob aufgrund einer Grundstücksveräußerung land- und forstwirtschaftliche Einkünfte zu versteuern sind.

Die Klägerin ist die Ehefrau und der Kläger ist der Sohn und Gesamtrechtsnachfolger des am 13.05.2011 verstorbenen Herrn V. A.. Die Klägerin wurde in den Streitjahren 2007 und 2008 zusammen mit ihrem verstorbenen Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Vater des Herrn V. A., Herr O. A., war Ende der 1930er Jahre bis Anfang der 1940er Jahre Landwirt und Ziegeleibesitzer. Die Landwirtschaft betrieb er von der Hofstelle B-Straße 1 in C-Stadt aus, die Ziegelei befand sich an der D- Straße 2 und 3 in C-Stadt. Nachdem Herr O. A. am xx.xx.1964 für tot erklärt worden war, da er im Krieg verschollen geblieben war, gingen die landwirtschaftlichen Flächen zunächst auf dessen Ehefrau, G. A., über. Die Ziegelei wurde bis zur Aufgabe am 01.09.1965 von Herrn V. A. betrieben.