FG Niedersachsen - Urteil vom 08.05.2007
15 K 96/07
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1316

Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1996 verfassungsgemäß - Privates Wertpapierveräußerungsgeschäft; Spekulationsverlust; Einkünfte aus Kapitalvermögen; Strukturelle Erhegungsdefizit; Kenntnisstand

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 15 K 96/07

DRsp Nr. 2007/12931

Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1996 verfassungsgemäß - Privates Wertpapierveräußerungsgeschäft; Spekulationsverlust; Einkünfte aus Kapitalvermögen; Strukturelle Erhegungsdefizit; Kenntnisstand

Es ist ausgeschlossen, dass § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG für 1996 für nichtig erklärt wird, obwohl das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b EStG insoweit für nichtig erklärt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass trotz gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zugebilligt würde, die auch 1996 einschließt und wegen des Kontinuitätsgebots auch für dieses Jahr anzuwenden ist.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Besteuerung des im Streitjahr erzielten Spekulationsgewinns verfassungsgemäß oder dieser Spekulationsgewinn um einen im Folgejahr erlittenen Spekulationsverlust zu mindern ist.

Die Kläger sind Eheleute. Sie werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.