Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 23.06.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.04.2019 wird dergestalt geändert, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers um ... EUR und die der Klägerin um ... EUR gemindert werden. Die Berechnung der Einkommensteuer wird gemäß § 100 Abs. 2 S. 2 FGO dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.
Die Kläger wenden sich gegen die Versteuerung von Scheinrenditen aus einer Kapitalanlage im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems in den Jahren 2008, 2010 und 2011.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihren beim Beklagten, dem Finanzamt Z., eingereichten Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärten sie Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form von Zinsen, Dividenden und anderen Erträgen sowie ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen (2008), Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen sowie solche, die diesem nicht unterlegen hatten (2010, 2011).
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