FG Münster - Urteil vom 23.06.2009
1 K 4263/06 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 24 Nr. 2;

Versteuerung zurückbehaltener Forderungen bei Praxiseinbringung

FG Münster, Urteil vom 23.06.2009 - Aktenzeichen 1 K 4263/06 F

DRsp Nr. 2009/22896

Versteuerung zurückbehaltener Forderungen bei Praxiseinbringung

1. Werden von einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt, anlässlich einer Praxiseinbringung Forderungen zurückbehalten und gehören diese Forderungen nach der Einbringung noch zum Restbetriebsvermögen des Einbringenden, ist von einer Erfassung der Forderungen als Übergangsgewinn abzusehen und eine Versteuerung der Einnahmen erfolgt erst bei Zufluss. 2. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die zurückbehaltenen Forderungen innerhalb einer absehbaren Zeit nach der Einbringung geschäftlich verwertet werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 24 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Erfassung eines Forderungsbestandes im Rahmen der sog. Übergangsbesteuerung bei Eintritt in eine Sozietät in 1997.

Der Kläger ist Steuerberater und im Streitjahr und den Jahren davor in G tätig gewesen. Den Gewinn aus dieser Tätigkeit ermittelte er bis zur Einbringung seiner Steuerberatungspraxis in eine Sozietät nach den Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG.