FG München - Urteil vom 25.07.2013
14 K 3955/10
Normen:
KaffeeStG § 16; KaffeeStV § 20;

Versteuerungsbestätigung für Kaffeeliefrung in anderen Mitgliedstaat

FG München, Urteil vom 25.07.2013 - Aktenzeichen 14 K 3955/10

DRsp Nr. 2014/2411

Versteuerungsbestätigung für Kaffeeliefrung in anderen Mitgliedstaat

1. Wird Kaffee an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert, setzt eine Vergütung der Kaffeesteuer voraus, dass ein Versteuerungsnachweis vorgelegt wird. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. 2. Sieht der Vordruck für den Fall, dass der Antragsteller unmittelbar vom Hersteller oder Steuerschuldner bezogen hat, vor, dass der Antragsteller sich als Verkäufer und das Hauptzollamt als Käufer eintragen kann, ist die Selbstausstellung nicht zulässig, wenn der Antragsteller den Kaffee bei einem anderen Zwischenhändler bezogen hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KaffeeStG § 16; KaffeeStV § 20;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung von Kaffeesteuer für den Monat März 2010 hat.