FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.10.2020
1 K 1272/18
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; DBA-Luxemburg (2012) Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 1160

Versteuerungsort des Gehalts eines grenzüberschreitend tätigen Berufskraftfahrer

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2020 - Aktenzeichen 1 K 1272/18

DRsp Nr. 2020/18091

Versteuerungsort des Gehalts eines grenzüberschreitend tätigen Berufskraftfahrer

Die nicht rechtswirksam durch die KonsVerLUXV (BGBl I 2012, 1484) in innerstaatliches Recht überführten Regelungen zu Berufskraftfahrern in der Konsulationsvereinbarung zwischen Luxemburg und Deutschland (BStBl I 2011, 849) können in Fällen, in denen Aufzeichnungen über die tatsächliche Arbeitszeit im jeweiligen Staat fehlen, zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts als "Auslegungshilfe" herangezogen werden

Tenor

I.

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2017 wird der Bescheid über Einkommensteuer für 2015 vom 20. März 2017 dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer i.H.v. 984 EUR festgesetzt wird.

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. Dezember 2017 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2018 wird der Bescheid über Einkommensteuer für 2016 vom 11. Dezember 2017 dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer i.H.v. 1.546 EUR festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; DBA-Luxemburg (2012) Art. 14 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, mit welchem Anteil das Gehalt des Klägers in Deutschland zu versteuern ist.